Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „die/diese AEB“) gelten für alle erteilten Bestellungen, Einkäufe und sonstigen Aufträge, unabhängig von der Vertragsart (Lieferungen und Leistungen), der Cambaum GmbH, Im Rollfeld 15, 76532 Baden- Baden (nachfolgend: „Cambaum“) mit dem Lieferanten, sei es für den jeweiligen Vertrag oder zukünftige Verträge ohne, dass Cambaum in jedem Einzelfall wieder auf diese hinweisen muss. Zusätzlich sind die AEB im Internet unter www.cambaum.com jederzeit frei abrufbar und können vom Lieferanten in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.


1.2 Die AEB gelten ausschließlich; entgegenstehenden oder von diesen AEB abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die AEB werden spätestens mit der Ausführung der Bestellung durch Cambaum vom Lieferanten anerkannt. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden AEB erkennt Cambaum nur an, soweit Cambaum der Geltung solcher Abweichungen ausdrücklich schriftlich, bei Abschluss des Vertrages, zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Cambaum in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Solche abweichenden Vereinbarungen gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.

 

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen Cambaum und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Im Einzelfall ausdrücklich getroffene, individuelle Vereinbarungen von Cambaum mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Einkaufsbedingungen) haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung von Cambaum maßgebend.

 

1.4 Die AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Anfrage, Bestellung, Annahme

2.1 Unverbindliche Anfragen von Cambaum stellen noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Auf eine unverbindliche Anfrage von Cambaum vom Lieferanten zu übermittelnde Angebote haben kostenlos zu erfolgen; darin enthaltene Kostenvoranschläge sind für den Lieferanten verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


2.2 Der Auftrag von Cambaum stellt einen Antrag auf Abschluss des Vertrages dar. Erst wenn der Lieferant diesen Auftrag durch ausdrückliche Erklärung, Teillieferung oder vollständige Erfüllung des Auftrags angenommen hat, kommt der Vertrag zustande. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von Cambaum innerhalb einer Frist von fünf Werktagen unter Angabe von aller bestellrelevanten Angaben schriftlich anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn der Lieferant in seiner Annahmeerklärung vom Auftrag abweicht, stellt seine Annahme ein neues Angebot an Cambaum dar. Auf solche Abweichungen hat der Lieferant ausdrücklich und unter Darstellung der jeweiligen Abweichung hinzuweisen. Cambaum ist frei, ein solches neues Angebot des Lieferanten anzunehmen oder abzulehnen.


2.3 Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können von Cambaum Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion, Ausführung und Liefertermin verlangt werden. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen und einvernehmlich zu regeln.

3. Lieferzeit

3.1 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie die Übergabe der Dokumentation bei der von Cambaum genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder der erfolgreichen Abnahme. Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Ist nicht Lieferung „Frei Haus “ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für die Verladung und den Versand rechtzeitig bereitzustellen. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant, vorbehaltlich abweichender Regelungen, alle erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise, jedoch nicht abschließend, Reisekosten, Bereitstellungen des Werkzeugs sowie Auslösungen.


3.2 Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz, teilweise oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies Cambaum unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzugeben.


3.3 Im Falle von Lieferverzug stehen Cambaum die gesetzlichen Ansprüche zu. Unabhängig hiervon, ist Cambaum berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges einen pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5% pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Cambaum überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Cambaum behält sich ausdrücklich vor, über den pauschalierten Schadensersatz hinausgehende Schäden geltend zu machen.


3.4 Erfüllt der Lieferant den Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Cambaum wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von Cambaum geschuldeten Entgeltes für die betroffene Lieferung oder Leistung.


3.5 Cambaum ist im Falle eines Lieferverzuges berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich Cambaum die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten, vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei Cambaum auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Cambaum behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

 

4. Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant darauf zu achten, dass bzgl. Transportart und Laufzeit die für Cambaum günstigste Lösung gewählt wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, wenn der Lieferant die Verzögerung zumindest leicht fahrlässig verursacht hat.


4.2 In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind neben der Artikelbezeichnung die Artikel- und Auftragsnummer von Cambaum, die Zoll-/Warentarifnummer, das Auftragsdatum und die Inhalts, Gewichts- und Mengenaufstellung anzugeben. Der Lieferant haftet für die Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklaration, insbeondere für Verzögerungen in der Bearbeitung.


4.3 Die Transportgefahr und -kosten trägt in jedem Fall der Lieferant. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Die Gefahr geht auf Cambaum über, sobald die Lieferung ordnungsgemäß übergeben oder im Falle von Werkleistungen ordnungsgemäß abgenommen worden ist.

 

4.4 Alle durch schuldhafte, unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.


4.5 Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Auflagen zur Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels, einzuhalten.

 

5. Preise

5.1 Die im Auftrag genannten Preise verstehen sich als Festpreise und bindend. Nachträgliche Preiserhöhungen sind, gleich aus welchem Grund, ausgeschlossen. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis „Frei Haus “ bis zu der von Cambaum angegebenen Lieferanschrift, einschließlich aller Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Einbau, Montage) sowie aller Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Fracht einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung und Verpackung frei Verwendungsstelle, Zölle, und sonstige öffentliche Ausgaben). Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von Cambaum zurückzunehmen. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen vorliegen, erfolgt unfrei, auf Kosten des Lieferanten.


5.2 Bei Importen verstehen sich die Preise „DDP“ (gemäß Incoterms 2010) als Festpreise inkl. Transport, Zoll, Einlagerung, Verzollungs- und Verpackungskosten entladebereit am Bestimmungsort auf Beförderungsmittel.


5.3 Der Auftrag erfolgt abweichend von Ziff. 5.1 auf Zeit- oder Materialbasis, sofern Cambaum dies ausdrücklich im Auftrag vermerkt hat.

 

6. Rechnungen

6.1 Der Lieferant hat in seiner Rechnung die von ihm geleisteten Arbeitsstunden bzw. verwendeten Materialien für Cambaum nachvollziehbar zu dokumentieren, sofern die Beauftragung des Lieferanten nach Ziff. 5.3 auf Zeit- oder Materialbasis erfolgt.


6.2 Cambaum behält sich vor, Rechnungen, die den mitgeteilten Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Auftragsdaten, umsatzsteuerlichen Vorschriften oder Arbeitsstundennachweisen, nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gestellt.


6.3 Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung oder Leistung, ist Cambaum berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.

 

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Liefergegenstände oder der Leistungen, nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen und Prüfungszeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an Cambaum. Verspätete Zahlungen, die ihre Ursache in den nicht ordnungsgemäßen Lieferpapieren oder in unvollständigen Rechnungsangaben haben, berechtigen Cambaum trotzdem zum jeweiligen Skontoabzug.


7.2 Cambaum schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 6 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, welcher von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht worden ist, bleibt unberührt. Höheren Verzugszinsen wird ausdrücklich widersprochen. Für den Eintritt des Verzugs seitens Cambaum gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.


7.3 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und Leistung.

 

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte der Vertragsparteien

8.1 Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, stehen Cambaum in gesetzlichem Umfang zu. Cambaum ist inbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Cambaum noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen des Lieferanten zustehen.


8.2 Der Lieferant hat ein Aufrechnungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf Ansprüchen des Lieferanten aus dem gleichen Vertragsverhältnis mit Cambaum.

 

9. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

Der Lieferant ist berechtigt, die Waren unter einfachen Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten, ist Cambaum nicht einverstanden. Im Falle von Teilzahlungen erwirbt Cambaum Miteigentum an den Waren, entsprechend dem Verhältnis des Werts der Zahlung zum Wert der Waren.

 

10. Qualität

10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von Cambaum vorgegeben werden.


10.2 Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und Cambaum nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Auf-zeichnungen führen und diese übersichtlich geordnet verwahren. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und Cambaum bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten. Cambaum behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, was auch die Berechtigung zu einem Audit im Unternehmen des Lieferanten enthält.


10.3 Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch Cambaum mit der Serienfertigung beginnen.


10.4 Der Lieferant hat die Qualität seiner an Cambaum zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und Cambaum auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinzuweisen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Cambaum.


10.5 Der Lieferant gewährleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

 

11 Mängeluntersuchung

11.1 Cambaum ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, an den Lieferanten abgesendet wird.


11.2 Mit Klauseln in Vertragsbedingungen des Lieferanten, nach denen Mängelrügen in einer bestimmten Form oder innerhalb einer nach Tagen festgelegten Frist zu erfolgen haben, ist Cambaum nicht einverstanden.


11.3 Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorschriften von Cambaum oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden.

 

12. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

12.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend, bei Rechtsmängeln insbesondere Ziff. 16, etwas anderes geregelt ist.


12.2 Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass der Liefergegenstand insbesondere keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Weicht der Liefergegenstand davon ab, kann Cambaum, bei rechtzeitiger Mängelrüge gemäß Ziff. 11.1, nach Wahl von Cambaum, Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


12.3 Falls der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflichten in Verzug ist, steht Cambaum das Recht zu, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. In dringenden Fällen kann Cambaum nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.


12.4 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten zugelieferten Teile. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Cambaum seine Ansprüche gegen den jeweiligen Unterlieferanten abzutreten und die eigene Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass das Vorgehen von Cambaum gegen den Unterlieferanten erfolglos war.

 

12.5 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Cambaum Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Cambaum der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.


12.6 Bei einer Mängelrüge nach Ziff. 11.1 verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist bezüglich des behobenen Mangels erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile und nur bezüglich dieses Mangels.


12.7 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


12.8 Für den Fall unberechtigter Mängelbeseitigungsverlangen durch Cambaum, haftet Cambaum nur, wenn Cambaum erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

 

13. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

13.1 Für den Fall, dass Cambaum aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Cambaum von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.


13.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 13.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


13.3 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird Cambaum den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

13.4 Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung, insbesondere eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen Cambaum weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis über den Bestand der Versicherung und die laufenden Zahlung seiner Versicherungsprämien vorzulegen. Im Hinblick auf die Haftung des Lieferanten für seine Arbeitnehmer soll die Versicherung unbeschränkt haften.

 

14. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe

14.1 Von Cambaum zur Ausführung des Auftrages überlassene Entwürfe, Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Normenblätter, Mess- und Prüfmittel, Liefer- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen oder sonstige Unterlagen („Ausführungsbehelfe“) bleiben uneingeschränktes Alleineigentum von Cambaum und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von Cambaum weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die auf Kosten von Cambaum angefertigt werden, gehen mit deren Bezahlung ins Eigentum von Cambaum über.


14.2 Alle die in Ziff. 14.1 genannten Ausführungsbehelfe sind in geeigneter Weise als Eigentum von Cambaum zu kennzeichnen und gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern sowie gegebenenfalls Instandzusetzen oder zu erneuern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann Cambaum ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt oder Fertigungsschwierigkeiten bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen.


14.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Cambaum gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebsstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Cambaum schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Cambaum nimmt die Abtretung hiermit an.


14.4 Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen von Cambaum etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen; die entstehenden Kosten trägt der Lieferant zur Hälfte. Soweit die Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestelleten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen, schuldhaften Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind diese Kosten allein vom Lieferanten zu tragen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant Cambaum sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

14.5 Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind jeweils nur für den Auftrag maßgebend, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Die dem Lieferanten ausgehändigten Zeichnungen unterliegen nicht dem Änderungsdienst bei Cambaum. Es ist immer die zuletzt zugesandte Zeichnung mit dem entsprechenden Änderungsindex gültig. Für etwaige Schäden aus der Nichtbeachtung dieses Umstandes ist der Lieferant verantwortlich.

 

15.Schutzrechte

15.1 Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch Cambaum Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.


15.2 Der Lieferant stellt Cambaum und Kunden von Cambaum von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die Cambaum in diesem Zusammenhang entstehen. Cambaum ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.


15.3 Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Cambaum aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


15.4 Die vorstehene Einstandspflicht des Lieferanten gilt nicht, wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von Cambaum übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich kommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.


15.5 Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für Cambaum wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken. Wenn dies dem Lieferanten unmöglich sein sollte, so stehen Cambaum die gesetzlichen Rechte gemäß Ziff. 12.2 zu.


15.6 Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

 

16. Ersatzteilversorgung

16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung für die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte, für welche die Produkte verwendet werden sollen, zu gewährleisten.


16.2 Der Mindestzeitraum beträgt 10 Jahre nach Ende der Serienproduktion der Produkte. Rechtzeitig vor Ablauf des Mindestzeitraums räumt der Lieferant Cambaum die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein.

 

17. Schadensersatz

Der Lieferant haftet Cambaum im jeweils gesetzlich vorgesehenem Umfang – z.B. wegen Verzug, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung oder Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. § 311 BGB) – auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch auf Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden, insbesondere Schäden, die durch einen vom Liefergegenstand verursachten Produktionsausfall entstehen. Der Lieferant haftet insbesondere auch im gesetzlichen Umfang, wenn er Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einsetzt. Einer Haftungsbeschränkung der Höhe nach wird widersprochen.

 

18. Rücktritt vom Vertrag

Die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte stehen Cambaum in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang zu. Mit einer Beschränkung dieser Rechte ist Cambaum nicht einverstanden.

 

19. Geheimhaltung

19.1 Der Lieferant hat vertrauliche Informationen, d.h. sämtliche ihm bekannt werdenden Daten und Informationen, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Cambaum Kenntnis erhält, z.B. alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen (im Folgenden: „Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten. Dritten dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Cambaum offengelegt werden. Vertrauliche Informationen sind nur für die Zwecke des mit Cambaum abgeschlossenen Vertrages zu nutzen. Weiter ist der Lieferant verpflichtet, vertrauliche Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dabei hat der Lieferant diejenige Sorgfalt anzuwenden, welche er bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen anwendet, zumindest die angemessene Sorgfalt. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen aufzuerlegen. Der Lieferant unterrichtet Cambaum unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis von einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung erlangt oder einen entsprechenden Verdacht schöpft.


19.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über das Ende des Vertrages hinaus für 3 Jahre.


19.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, wenn dem Lieferanten der Nachweis gelingt, dass
- ihm diese vertraulichen Informationen bereits vor deren Mitteilung durch Cambaum bekannt waren;
- er diese vertraulichen Informationen rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat und ohne dass ihm ersichtlich wurde, dass die Dritten dabei gegen diesen Dritten auferlegte Geheimhaltungspflichten verstoßen;
- die vertraulichen Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die vorliegende Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt wurden;
- diese vertraulichen Informationen vom Lieferanten unabhängig von ihrer Mitteilung durch Cambaum entwickelt wurden oder werden.


19.4 Cambaum behält sich alle Rechte an den Vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechten, dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Topographieschutzrechten, Geschmacksmustern, Marken) und das Eigentumsrecht an den zur Verfügung gestellten, die vertraulichen Informationen enthaltenden Gegenständen (Papiere, Disketten etc.) vor. An Vertraulichen Informationen von Cambaum, gleichgültig ob an diesen Informationen Schutzrechte bestehen oder nicht, werden jedenfalls keine Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte eingeräumt.

 

20. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

 

21. Höhere Gewalt

21.1 Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, für die Cambaum kein Verschuden trifft, befreien Cambaum für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.


21.2 Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist Cambaum – unbeschadet der sonstigen Rechte zugunsten Cambaum – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf von Cambaum wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

 

22. Abtretungsverbot, kein Einsatz von Subunternehmern, Abtretung durch Cambaum

22.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Cambaum, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Geldforderungen.


22.2 Cambaum ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus den Lieferverträgen ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten.

 

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

23.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungsverpflichtung die von Cambaum angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort Baden-Baden.


23.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, Lieferungen und Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit Cambaum, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand Baden-Baden vereinbart, sofern der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Cambaum ist allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen.


23.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


Stand: Januar 2016

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